Handbuch Kreditinstitute
1. Aufl. 2021
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1. S. 3Zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
1.1. Bestellungs- und Abschlusskompetenz des Aufsichtsrats
Im Folgenden soll, ausgehend von der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG), unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerke auf die Festlegung der Vergütung von Vorständen in Kreditinstituten eingegangen werden. Die zentrale Rolle bei der Festlegung der Vorstandsvergütung nimmt der Aufsichtsrat (AR) ein, was aus der alleinigen Kompetenz des AR zur Bestellung der Mitglieder des Vorstands folgt, die sich in § 75 Abs 1 Satz 1 AktG findet. Diese Kompetenz kann nicht durch die Satzung einer Änderung unterzogen werden. Auch der Aufsichtsrat selbst hat nach § 75 Abs 1 AktG nicht die Befugnis, die Bestellung der Vorstandsmitglieder durch einen Beschluss an ein anderes Organ der Gesellschaft zu delegieren.
Die Bestellung erfolgt zwar grundsätzlich nach der hL durch Beschluss des AR im Plenum, jedoch spricht nichts dagegen, diese Kompetenz an einen mitbestimmten Ausschuss des AR zu delegieren. Für die wirksame Bestellung reicht die einfache Mehrheit aus, wobei jedoch von diesem Erfordernis in der Satzung abgegangen werden kann. Neben der Festlegung von anderen Mehrheitserfordernissen kann auch dem AR-Vorsitzenden ein Dirimi...