Praxishandbuch des neuen Erbrechts
1. Aufl. 2016
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Barth, Peter
I. S. 159Allgemeines
Im Rahmen des ErbRÄG 2015 wurde das Pflichtteilsrecht umfassend neu strukturiert und inhaltlich weiter entwickelt. Mit Schauer kann davon gesprochen werden, dass im Pflichtteilsrecht „der Reformwille des Gesetzgebers am stärksten zum Ausdruck gekommen ist“. Einem Grundanliegen des Gesetzgebers folgend, das Erbrecht in einer zeitgemäßen und verständlichen Sprache zu kommunizieren, wurden zudem einige wichtige Begrifflichkeiten geändert (siehe dazu gleich II. und III.).
II. Pflichtteil, Pflichtteilsdeckung und Pflichtteilsanspruch
A. Allgemeines
Der Pflichtteil ist nach § 756 ABGB nF „der Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll“. Der Pflichtteil ist also – in den Worten Ehrenzweigs – ein „Wertanspruch mit Erblasserwahl“. Wie der Wertanspruch erfüllt wird, liegt beim Erblasser. Der Pflichtteil kann nämlich durch
Pflichtteilsdeckung, also durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 761 Abs 1 ABGB nF) oder
in Geld (dann ist vom „Geldpflichtteil“ die Rede – § 763 ABGB nF) zukommen.
Beide Erfüllungsformen sind gleichrangig.
B. Pflichtteilsdeckung
Nach § 761 ABGB nF kann der Pflichtteil also durch eine Zuwendung au...