Handbuch Datenschutzrecht
1. Aufl. 2018
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S. 94423. Strafrechtliche Bestimmungen
23.1. Sanktionen nach der DSRL
Nach § 24 DSRL werden die Mitgliedstaaten nicht nur verpflichtet, die DSRL vollends in nationales Recht umzusetzen, sondern auch, die Vollziehung sicherzustellen (umfassende Durchführungspflicht). Dies betrifft einerseits die
Einrichtung von Behörden, deren Ausstattung mit entsprechenden Kompetenzen und Mitteln sowie andererseits die
Sanktionierung von Verstößen gegen auf der DSRL basierende nationale Bestimmungen.
Die DSRL lässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Sanktionen allerdings einen weiten Spielraum. Sie definiert weder
Tatbestände, die eine Sanktion auslösen sollen, noch
bestimmt sie die Art der Sanktionen, die die Mitgliedstaaten vorzusehen haben.
Mit der Erlassung der DSGVO führt der EU-Gesetzgeber einen gemeinsamen Rahmen für die Überwachung und Durchsetzung der unionsrechtlichen Datenschutzvorschriften ein. Dazu gehören auch einheitliche – in allen Mitgliedstaaten geltende – Regelungen für die Verhängung von Bußgeldern und gemeinsame Rahmenbedingungen für die Verhängung von Sanktionen.
Durch die Etablierung dieses Rahmens soll ein einheitlicher unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erreicht...