Handbuch Datenschutzrecht
1. Aufl. 2018
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S. 55218. Vertraulichkeit der Verarbeitung
18.1. Vertraulichkeit nach der DSRL
Art 16 DSRL normiert zum Schutz personenbezogener Daten die Verpflichtung zur Vertraulichkeit der Verarbeitung. Die Bestimmung findet sich in Abschnitt VIII unter der Bezeichnung „Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung“, der einerseits Regelungen über die
Vertraulichkeit der Verarbeitung und andererseits über die
Sicherheit der Verarbeitung
enthält.
Mit Vertraulichkeit der Verarbeitung ist gemeint, dass personenbezogene Daten geheim zu halten sind und nur auf ausdrückliche Weisung verarbeitet werden dürfen. Das schließt auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten mit ein und gilt lediglich dann nicht, wenn eine gesetzliche Verpflichtung für die Weitergabe personenbezogener Daten existiert. Gemeint sind hier sowohl mitgliedstaatliche als auch unionsrechtliche Rechtsvorschriften.
Zur Vertraulichkeit verpflichtet sind der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie Personen, die ihnen unterstellt sind, sofern sie Zugang zu personenbezogenen Daten haben. Der für die Verarbeitung Verantwortliche wird im Gegensatz zum Auftragsverarbeiter in Art 16 DSRL nicht angesprochen. Dennoch ist er...