Handbuch Datenschutzrecht
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 41514. Meldepflicht
14.1. Allgemeines
Neben den inhaltlichen Voraussetzungen für die Verwendung personenbezogener Daten sind auch bestimmte formelle, nämlich eventuell bestehende Meldepflichten, zu erfüllen. Dies soll es den Betroffenen ermöglichen, sich durch Einsichtnahme in ein Register über die Verwendung personenbezogener Daten zu informieren.
Auch wenn eine grundsätzliche Meldepflicht hinsichtlich aller Datenverwendungen besteht, existieren Datenanwendungen, die nicht zu melden sind (nicht-meldepflichtige Datenanwendungen). In den Fällen nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen sind jedoch Regelungen zu beachten, die die Öffentlichkeit der Verarbeitung gewährleisten sollen.
Essentiell für jeden Rechtsanwender ist, dass die Einhaltung einer eventuell bestehenden Meldepflicht als eigenständige Voraussetzung neben der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für die Verwendung personenbezogener Daten besteht. Es sind also immer diese zwei Ebenen getrennt zu prüfen.
14.2. Meldepflicht nach der DSRL
14.2.1. Meldepflicht
Art 18 Abs 1 DSRL verpflichtet die Mitgliedstaaten, für grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Meldepflicht einzuführen. Zu diesem Zweck haben die Mit...