Handbuch Datenschutzrecht
1. Aufl. 2018
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S. 17211. Die Zustimmung des Betroffenen
11.1. Allgemeines
Einer der zentralen Begriffe des Datenschutzrechts ist die „Zustimmung“ bzw „Einwilligung“ des Betroffenen. Er findet sich im bzw in der
Die „Zustimmung“ iSd Grundrechts auf Datenschutz bzw des DSG wird in den unionsrechtlichen Regelungen als „Einwilligung“ bezeichnet.
Der Begriff „Zustimmung“ bzw „Einwilligung“ ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Einwilligung bzw Zustimmung der betroffenen Person eine der wesentlichen Rechtsgrundlagen ist, die es einem Auftraggeber ermöglicht, personenbezogene Daten zu verwenden.
In seiner grundrechtlichen Dimension als Voraussetzung für rechtmäßige Verwendung personenbezogener Daten kommt das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zum Ausdruck, selbst über die Verwendung der ihn betreffenden Daten zu bestimmen.
S. 173Leider ist in der Praxis die Auffassung verbreitet, dass personenbezogene Daten in allen Fällen und am einfachsten auf Basis der Zustimmung bzw Einwilligung des Betroffenen verwendet werden können. Entgegen der weitverbreiteten Ansicht ist jedoch in vielen Fällen die Verwendung...