Bilanzfälschung
1. Aufl. 2018
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1. S. 168Zur Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats im Allgemeinen
Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht in der Überwachung der Geschäftsführung. Die Geschäftsführung wird bei der AG vom Vorstand ausgeübt, welcher gemäß § 70 Abs 1 AktG unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten hat, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert. Ähnliches gilt für die GmbH, welche von den Geschäftsführern vertreten wird (§ 18 Abs 1 GmbHG) und die der Gesellschaft gegenüber verpflichtet sind, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 25 Abs 1 GmbHG). Der Aufsichtsrat muss durch die Ausübung seiner Überwachungspflichten sicherstellen, dass die Geschäftsführung mit den gesetzlichen sowie satzungsmäßigen bzw gesellschaftsvertraglichen Vorgaben im Einklang steht. Das Gleiche gilt auch im Hinblick auf die Einhaltung der Geschäftsordnung, Geschäftsverteilungspläne und der dokumentierten Unternehmensziele, die sich nicht zwangsläufig aus dem Gesetz oder der Satzung bzw dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Aus der verpflichtenden Überwachung der Einhaltung der Unternehmensziele ergibt sich folgerichtig...