Brennpunkt Betriebsprüfung - Vorhof zum Finanzstrafverfahren
1. Aufl. 2018
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1. S. 341Vorbemerkung
§ 147 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörde bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen kann. Eine solche Außenprüfung, landläufig auch als „Betriebsprüfung“ bekannt, stellt das umfassendste Kontrollinstrument im Rahmen des Abgabenverfahrens dar. Im Gegensatz zu einer (bloßen) Nachschau iSd § 144 BAO ist die Betriebsprüfung nicht zwingend ortsgebunden. Prüfungshandlungen können gleichermaßen beim steuerlichen Vertreter des Abgabepflichtigen, aber auch bei der Abgabenbehörde selbst gesetzt werden, indem bspw Unterlagen zur Einsicht mitgegeben oder auch vom Prüfungsorgan eingelesen werden. Der Begriff „Außenprüfung“ will nur besagen, dass im Gegensatz zu einer „Innenprüfung“, die ausschließlich auf bereits vorhandenen amtsinternen Unterlagen beruht, zweckdienliches Material unmittelbar vom Abgabepflichtigen beigebracht werden muss, also „von außen“ zu kommen hat.
Der mögliche subjektive Anwendungsbereich von Außenprüfungen ist denkbar weit. § 147 Abs 1 BAO stellt nicht auf Abgabepflichtige, sondern auf Bu...