Brennpunkt Betriebsprüfung - Vorhof zum Finanzstrafverfahren
1. Aufl. 2018
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1. S. 224Einführung
Bei allen Handlungen der Abgabenbehörden (BMF, Finanzamt, Zollamt) ist zu beachten, dass der Schutz des Bankgeheimnisses nach § 38 Abs 1 BWG immer zu wahren ist. § 38 Abs 1 BWG lautet:
§ 38. (1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
[Anm: Hervorhebungen durch den Autor]
Bisher konnten in abgabenrechtlichen Verfahren nicht versteuerte Umsätze bzw Gewinne aufgrund des in Österreich bestehenden Bankgeheimnisses häufig nicht nachgewiesen werden. Überdies fehlte der Abgabenbehörde die Möglichkeit, Kontoinformationen auf einfachem verfahrensrechtlichen Weg zu erhalten. Dies galt ...