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Haslinger/Leitner/Nowak (Hrsg)

Handbuch ASGG | Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4555-1

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Dokumentvorschau
Handbuch ASGG | Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (1. Auflage)

S. 215Bundesgesetz vom über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und SozialgerichtsgesetzASGG)

ERSTES HAUPTSTÜCK

§ 1 Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.

§ 2

(1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) In Wien wird ein Gerichtshof erster Instanz errichtet, der die Bezeichnung „Arbeits- und Sozialgericht Wien“ führt.

(3) Der Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien umfaßt das Gebiet des Sprengels des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

(4) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Vorschriften für die Landesgerichte auch auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien anzuwenden.

ZWEITES HAUPTSTÜCK

I. Abschnitt – Zuständigkeit
1. Sachliche Zuständigkeit
§ 3

In erster Instanz sind die Landesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.

(1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig

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