Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2016
1. Aufl. 2016
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I. S. 214Rechtliche Grundlagen und Ziele des Enforcements
Das Enforcement-Verfahren wurde in Österreich durch das Rechnungslegungskontrollgesetz als zweistufiges Verfahren eingeführt, wobei die erste Stufe privatrechtlich durch die österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung (OePR) und die zweite Stufe durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) behördlich geführt wird. Ursprünglich hat das RL-KG vorgesehen, dass entsprechend dem „Listing-Prinzip“ die Konzernabschlüsse/-lageberichte, Jahresabschlüsse und Lagebericht sowie die Halbjahresfinanzberichterstattung von Unternehmen, deren Wertpapiere in Österreich an einem geregelten Markt notieren, dem Enforcement unterliegen. Mit den Änderungen im Jahr 2015 gelangt nunmehr das „Home-Country-Prinzip“ zur Anwendung, wonach die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 81a Abs 1 Z 7 BörseG Österreich ist, zu prüfen ist. Die OePR wurde vom Bundesminister für Justiz als unabhängiger, nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein durch Bescheid anerkannt und darf in Ausübung der Tätigkeit an keine Weisungen gebunden sein (§ 8 Abs 1 RL-KG). Zudem unterliegen die Beschäftigten der Prüfstelle gemäß § 11 RL-KG besonderen Verschwi...