Zivilprozessrecht kompakt
1. Aufl. 2022
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S. 518. Urteile und Beschlüsse
Je nachdem, ob es sich um eine Erledigung innerhalb des Verfahrens oder die Erledigung des Streitgegenstands an sich handelt, hat das Gericht mit Beschluss oder Urteil zu entscheiden.
Grundsätzlich sind nicht gesondert anfechtbare, verfahrensleitende Beschlüsse und mittels Rekurs bekämpfbare Beschlüsse zu unterscheiden; die Rekursfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage.
Das Urteil kann die Sache – also das meritum – abschließend, teilweise (Teilurteil) oder nur dem Grunde nach (Zwischenurteil, auch bei Anträgen nach § 236, 259 ZPO möglich) erledigen. Ein Teil- und Zwischenurteil ist ebenfalls möglich.
Ein Zwischenurteil ist der gesonderten Rechtskraft fähig und kann – wie ein Endurteil – mittels Berufung bekämpft werden (§ 393 Abs 3 ZPO).
Sofern das Klagebegehren dem Grunde nach abzuweisen ist, ist über die Höhe nicht gesondert abzusprechen, es ergeht daher in diesem Fall kein Zwischenurteil; es sei denn es erfolgt eine teilweise Abweisung (etwa bei teilweiser Unschlüssigkeit).
Zwischenurteile und Teilurteile kommen trotz hoher prozessökonomischer Funktion in der Praxis vergleichsweise selten vor.
S. 528.1. Urteilsaufbau
S. 53ERV-Zustellvermerk
Gerichtsbezeichnung
AZ und GZ
Urteilskopf
Spruch samt Kost...