Zivilprozessrecht kompakt
1. Aufl. 2022
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S. 132. Verfahrensablauf Zuständigkeit
S. 142.1. Der Streitgegenstand
Der Streit- oder Prozessgegenstand ist nach hL zweigliedrig. Er setzt sich aus den Tatsachenbehauptungen (= Vorbringen) und dem Urteilsantrag, welcher vom Kläger vorzuformulieren ist, zusammen. Die Identität des Streitgegenstands mit jenem einer späteren Klage bedingt das Prozesshindernis der „anhängigen Rechtssache“.
Worüber das Gericht zu entscheiden hat, definiert also der Kläger vorab, das Gericht ist in der ZPO grundsätzlich nicht ermächtigt (oder verpflichtet), darüber hinaus die Wahrheit zu erforschen (Dispositionsmaxime).
2.2. Das bestimmte Begehren
Das Klagebegehren (Urteilsantrag) muss so bestimmt sein, dass es den Erfordernissen des § 7 EO entspricht.
Ist der Urteilsantrag zu unpräzise, so kann das Gericht von sich aus präzisieren, darf aber nichts anderes und nicht mehr zusprechen, als ursprünglich begehrt wurde (§ 405 ZPO).
Im Einzelfall kann die Formulierung sehr anspruchsvoll sein, insbesondere wenn eine andere Leistung als ein Geldbetrag begehrt wird.
Die ZPO kennt im Wesentlich1en drei unterschiedliche Begehrenstypen:
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Leistung (iwS) | Feststellung | Gestaltung | ||
Aktives Tun (Leistung ieS) oder Unterlassung | zwischen den Parteien verbindliche Fest... |