Wertmaßstäbe
1. Aufl. 2019
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1. S. 149 Privatstiftung – Erbrecht
1.1. Die Privatstiftung als Alternative zur erbrechtlichen Rechtsnachfolge
Durch die Errichtung einer Privatstiftung entzieht der Stifter das Stiftungsvermögen für künftige Generationen dauerhaft dem Modell des gesetzlichen Erbrechts. Die Stiftung ist eine juristische Person, sie ist grundsätzlich unsterblich. Die Stiftung ist ein Rechtsträger, dem ein bestimmtes Vermögen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks gewidmet ist. Mit der Privatstiftung schafft der Stifter für ein Vermögen einen unsterblichen Vermögensträger. Umgekehrt unterliegt dem gesetzlichen Erbrechtsmodell daher nur das Vermögen natürlicher, dh damit auch sterblicher Personen. Das Stiftungsvermögen ist sachenrechtlich weder direkt noch indirekt einem sterblichen Menschen zugeordnet. Das Stiftungsvermögen gehört allein der Privatstiftung. Das Stiftungsvermögen einer Privatstiftung gehört nach dem Tod des Stifters nicht zu den körperlichen Sachen oder Rechten, die in seinem Eigentum standen. Es ist daher nach seinem Tod auch nicht in das Inventar aufzunehmen. Die Befugnisse der an der Privatstiftung beteiligten natürlichen Personen, wie insbesondere der Vorstandsmitglieder, beruhen auf Rech...