Wertmaßstäbe
1. Aufl. 2019
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1. S. 38 Einleitung
Vermögensgegenstände sind gemäß § 203 UGB mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren; sie bilden die Obergrenze des Wertansatzes, der nicht überschritten werden darf. Das aus dem Realisationsprinzip abgeleitete Anschaffungskostenprinzip wird ergänzt durch Abschreibungen auf differenziert begründete Werte zum Bilanzstichtag. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen Abschreibungen des Anlagevermögens (§ 204 UGB) und des Umlaufvermögens (§ 207 UGB). Dabei sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens planmäßig zum Zwecke der Verteilung der Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer vorzunehmen. Zudem sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens unabhängig von der zeitlichen Begrenzung der Nutzbarkeit im Fall einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung außerplanmäßig abzuschreiben, um diese Vermögensgegenstände mit dem Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Dabei ist grundsätzlich als Wertmaßstab für Finanzanlagen, die keine Beteiligung sind, und für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, der beizulegende Zeitwert (§ 189a Z 3 UGB) heranzuziehen, während für andere Vermögensgegenstände der beizulegende Wert (§ 189a Z 4 UGB) gilt. Die Ermittlung des ...