Die Wohnungseigentümergemeinschaft im Umsatzsteuerrecht
1. Aufl. 2020
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S. 308VII. Kapitel: Das Ende der Unternehmereigenschaft
1. Umsatzsteuerrechtliche Vorüberlegungen
Die Unternehmereigenschaft endet nicht bereits mit der Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, der Auflösung der Gesellschaft oder ihrer Löschung im Firmenbuch. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt sind. Das gilt auch für Personen- und Kapitalgesellschaften. Werden Leistungen eingestellt, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die (gesamte) unternehmerische Tätigkeit endgültig beendet werden soll oder bloß vorübergehend keine Umsätze bewirkt werden und die Unternehmereigenschaft daher (zunächst) erhalten bleibt. Nach dem VwGH ruht die Unternehmereigenschaft, solange die (durch objektive Umstände erhärtete) Absicht der Fortführung des Unternehmens durch Wiederaufnahme der Leistungserstellung oder durch Abwicklung besteht. Anderes gilt bei einer endgültigen Betriebsaufgabe: In diesem Fall fällt die Unternehmereigenschaft in dem Zeitpunkt weg, in dem nach objektiver Beurteilung die Abwicklung als abgeschlossen anzusehen ist. Abwicklungsumsätze sind also jedenfall...