Die vorbeugende Maßnahme gem § 21 Abs 1 StGB
1. Aufl. 2018
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S. 1627. Schlussbemerkungen und Ausblick
Herr S. ist 72 Jahre alt und seit 27 Jahren in einer Sondervollzugsanstalt gem § 21 Abs 1 StGB untergebracht.
Herr S. ist kein Mörder, kein Vergewaltiger, kein Terrorist und kein Bankräuber; er brach im Jahr 1989 in ein wegen Urlaubs der Eigentümer leerstehendes Haus ein, schaltete den Fernseher ein, ließ sich mit Bier und Chips auf der Couch nieder und beschloss, dass das nun sein Haus sei.
Die von Nachbarn verständigte Gendarmerie versuchte, ihn hinaus zu „begleiten“, Herr S. wehrte sich, drohte, alle umzubringen, schlug mit einem Holzstück auf den Gendarmen ein, der auf Herrn S. fünf Schüsse aus seiner Dienstpistole abgab und ihn schwer verletzte.
Herr S. überlebte die Schussverletzungen und wurde wegen gefährlicher Drohung und (leichter) Körperverletzung eines Beamten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen; fünf Jahre später wurde die Unterbrechung der Unterbringung, kurz vor der bedingten Entlassung, wegen „Disziplinlosigkeit“ abgebrochen. Es fanden seit 1994 keinerlei Versuche einer Entlassungsvorbereitung mehr statt.
Herr S. verfügt weder über Krankheitseinsicht noch Krankheitsgefühl, dennoch ließ er hochdosierte Neuroleptikagaben über s...