Die vorbeugende Maßnahme gem § 21 Abs 1 StGB
1. Aufl. 2018
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S. 775. Unterbringungsgesetz – Konkurrenz und/oder Alternative?
Wenn auch herrschende Lehre und Rechtsprechung zu § 21 StGB betonen, dass die Unterbringung gem § 21 StGB durch eine eventuelle Anhaltung nach dem Unterbringungsgesetz (UbG) nicht substituierbar ist und die Bestimmung des § 46 Abs 2 UbG („Unberührt bleiben insbesondere […] die strafrechtlichen Vorschriften über die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen bei geistig abnormen und entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern“) dahingehend interpretiert wird, dass § 21 StGB als lex specialis der Anwendung des UbG vorgeht, bleibt doch die Frage der Praxis unbeantwortet, ob und inwieweit für den insbesondere „gefährlich drohenden“ psychisch Kranken vorhersehbar ist, welche Konsequenz sein Verhalten nach sich zieht. So könnte die ausgesprochene Drohung keine Folgen haben, weil sie vom angesprochenen Umfeld nicht weiter ernst genommen wird, sie könnte zur Inanspruchnahme der Polizei führen, die die Voraussetzungen einer Unterbringung gem UbG für gegeben erachtet, oder sie könnte auf der Grundlage einer strafrechtlichen Anzeige – gegebenenfalls auch wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt – in eine vorläufige Anhaltung gem § 429 StPO münden.
Bislang wurde die absolute Anzeigepflicht de...