Die vorbeugende Maßnahme gem § 21 Abs 1 StGB
1. Aufl. 2018
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S. 11. Einleitung
„Ich habe in den letzten 25 Jahren viele Demütigungen erlebt, mir wurde meine Ohnmacht bewusst. Das Gefängnis macht den Menschen dumm. Der Geist eines Menschen ist voller Ideen, aber man kann sie nicht umsetzen. Ich verlor meine menschliche Würde. Und deshalb nahm ich das Einzige, das ich noch besaß, und warf es in die Waagschale: mein Leben. Ich wollte ein Bild erzeugen, eine Ikone, ein Beweisstück, ein Zeugnis meines Leidens. Es musste so schrecklich sein, dass es niemand mehr vergisst.“
(aus Klenk, Zu Besuch beim Häftling mit den verwesenden Füßen, FALTER 7/2015)
Nicht erst und nicht nur der medienwirksame Skandal um einen 74-jährigen, gem § 21 Abs 2 StGB seit 14 Jahren in Stein angehaltenen, schwer verwahrlosten Häftling weckte Zweifel an Funktionalität, Menschenrechtskonformität und nicht zuletzt Leistbarkeit der vorbeugenden Maßnahme.
Das österreichische Strafrecht kennt diese besondere Form des Strafvollzugs seit 1975. Sie wurde vor 40 Jahren in bester Absicht kreiert, um dem „abnormen Rechtsbrecher“ und seiner besonderen Problematik gerecht werden zu können – ursprünglich in den §§ 21–23 StGB differenzierter normiert als heute vollzogen.