Die vorbeugende Maßnahme gem § 21 Abs 1 StGB
1. Aufl. 2018
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S. VVorwort
Der Maßnahmenvollzug gem § 21 StGB, dh die zeitlich unbefristete gerichtliche Einweisung von nicht zurechnungsfähigen Rechtsbrechern in eine „Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ (Abs 1) und die Einweisung von zurechnungsfähigen Rechtsbrechern in eine solche Anstalt zusätzlich zu einer über sie verhängten Freiheitsstrafe (Abs 2), steht seit vielen Jahren in der Kritik der Wissenschaft und einer interessierten Öffentlichkeit.
Während die Zahl der beiden Kategorien von Rechtsbrechern im Maßnahmenvollzug in den ersten beiden Jahrzehnten seit seiner Einführung durch die Strafrechtsreform 1974 vergleichsweise klein war, stieg diese ab dem Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes 1991 und insbesondere im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts signifikant an. Als Antwort auf eine entsprechende Kritik des Rechnungshofs an der Praxis und den hohen Kosten des Maßnahmenvollzugs aus dem Jahr 2010 legte das Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie einen Bericht vor, der eine massive Zunahme „minderschwerer“ Delikte als Anlasstat für eine Maßnahme konstatierte, wie zB Drohung, Nötigung, Körperverletzung, Sexualdelikte und Widerstand gegen die Staatsgewalt. Als Reaktion auf den von der Zeitschrift Falter aufgedeckten ...