Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung
1. Aufl. 2021
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S. 941. Die Exekution als Eingriff in das Vermögen des Schuldners
Zahlt der Schuldner bei Fälligkeit nicht, so darf der Gläubiger ihn nicht durch die Anwendung von Zwang zur Zahlung verleiten oder selbst in dessen Vermögen eingreifen (Verbot der Selbsthilfe). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Gläubiger zivilrechtlicher Ansprüche, sondern grundsätzlich auch für den Fiskus als Gläubiger des Steueranspruches. In beiden Fällen können die Ansprüche des Gläubigers nur durch staatlich organisierten Zwang im Rahmen eines Exekutionsverfahrens durchgesetzt werden. Die finanzbehördliche Abgabenexekution weist hier insofern eine Besonderheit auf, als der Abgabenbehörde eine Doppelstellung zukommt: Sie ist zum einen betreibender Gläubiger, leitete zum anderen gleichzeitig das Verfahren als zuständige Behörde. Aus dieser Doppelfunktion auf eine Selbsthilfe der Abgabenbehörde zu schließen, wäre verkürzt, da das Verfahren zur Durchsetzung des Abgabenanspruches in der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gesetzlich normiert ist und die Entscheidungen der Behörde im Verfahren nachträglich kontrolliert werden können.
2. Vollstreckungstitel
2.1. Der Rückstandsausweis (§ 229 BAO)
Die Abgabenexekutionsordnung unterscheidet ...