Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung
1. Aufl. 2021
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Helmut Hörtenhuber/Bernhard Kuderer
S. 801. Allgemeines zu Vollstreckungstiteln und Vollstreckungsverfügungen
Vollstreckung (Exekution) ist die Herstellung bzw die Durchsetzung des in einem Bescheid (oder Rückstandsausweis) einer Verwaltungsbehörde bzw in einer Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) eines VwG geforderten Zustandes bzw der darin geforderten Pflicht gegen den säumigen Verpflichteten mit behördlichem Zwang.
Soweit nicht öffentliche Abgaben oder Beiträge vorliegen (§ 1 Abs 3 VVG) oder bestimmte Materiengesetze Sonderbestimmungen für die zwangsweise Durchsetzung von (bescheidmäßig) angeordneten Verpflichtungen enthalten, finden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) Anwendung (vgl § 12 VVG). Der Gang des darin festgelegten Ablaufes der Vollstreckung ist – kurz gesagt – prinzipiell wie folgt normiert:
Auf Grund eines vollstreckbaren Bescheides oder einer vollstreckbaren Entscheidung eines VwG (Vollstreckungstitel) hat die Vollstreckungsbehörde – nach Androhung und unter Setzung einer Frist – einen Bescheid (Vollstreckungsverfügung) zu erlassen, der festlegt, was in welcher Weise (also mit welchen Vollstreckungsmitteln) zu vollstrecken ist. Auf Basis der Vo...