Verwaltungs- und Abgabenvollstreckung
1. Aufl. 2021
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Annika Streicher
S. 461. Problemaufriss
Die Exekution ist die Anwendung staatlicher Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Ansprüchen in den vom Gesetz bestimmten Fällen. Solche Gesetze sind in Österreich primär die EO sowie die darauf aufbauende AbgEO, die die Vollstreckung von Abgabenschuldigkeiten regelt. Abgabenschulden sind gem § 226 BAO vollstreckbar, wenn sie am Tag ihrer Fälligkeit nicht bezahlt werden. Die Finanzbehörde stellt dem Abgabenschuldner einen Rückstandsausweis aus, der gem § 4 AbgEO Exekutionstitel ist. Damit beginnt die Abgabenvollstreckung. Die Zuständigkeit zur Vollstreckung in Abgabensachen ist in § 3 AbgEO normiert. Gem § 3 Abs 1 AbgEO werden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Abs 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht. Der Fiskus muss sich also nicht mit den Einbringungsmöglichkeiten, die er in Eigenregie ausschöpfen kann, begnügen, sondern kann auch alle sonstigen Einrichtungen, die das Gesetz zur Befriedigung eines Gläubigers geschaffen hat, beanspruchen. § 3 Abs 2 AbgEO regelt die Zuständigkeit für die „einfacheren“ Vollstreckungsarten, während § 3 Abs 3 AbgEO di...