Typische Fehler in der Umsatzsteuer
3. Aufl. 2018
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S. 8111. Ausländische Unternehmer
11.1. Abfuhr der Umsatzsteuer
Für Leistungsbeziehungen mit ausländischen Unternehmern ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich gibt es Sonderregelungen.
Führt der ausländische Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen in Österreich an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts aus, für die nicht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, muss der Leistungsempfänger die geschuldete Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt des ausländischen Unternehmers in Österreich (zuständig ist das Finanzamt Graz-Stadt) überweisen. Der Lieferant erhält nur den Nettobetrag. Wird die geschuldete Umsatzsteuer vom ausländischen Lieferanten nicht in der Rechnung gesondert ausgewiesen, ist aus dem verrechneten Betrag die Umsatzsteuer herauszurechnen und abzuführen. Für einen möglichen Steuerausfall haftet der Leistungsempfänger (§ 27 Abs 4 UStG).
Lieferant und Leistungsempfänger sollten im Vorfeld eines Vertragsabschlusses die Vorgangsweise besprechen und regelmäßig über die entsprechenden Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt Abstimmungen vornehmen.
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