Typische Fehler in der Umsatzsteuer
3. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 7810. Entstehung der Steuerschuld
10.1. Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuerschuld
Die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht grundsätzlich,
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind, oder
mit Ablauf des auf den Kalendermonat der Lieferung oder sonstigen Leistung folgenden Kalendermonats, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats der Lieferung oder sonstigen Leistung erfolgt.
Eine tatsächliche Vereinnahmung der Entgelte ist für die Entstehung der Steuerschuld bei der Soll-Besteuerung nicht erforderlich (Achtung: Ausnahme Anzahlungen, siehe auch Pkt 10.2).
10.1.1. Verspätete Rechnungsstellung
Wird die Rechnung später als im Monat nach Leistungsausführung ausgestellt, entsteht die Steuerschuld jedenfalls mit Ende des der Ausführung der Leistung folgenden Monats. Eine weitere Verschiebung ist nicht möglich. Nur bei Dauerleistungen (wie bei Abonnementverträgen, Wartungsverträgen, Lizenzverträgen, bei Handelsvertretern, Fahrschulen, Rauchfangkehrern oder Telekommunikationsdiensteanbietern) kann in Ausnahmefällen die Leistung nach Maßgabe der Abrechnung versteuert werden (UStR Rz 2619).