Typische Fehler in der Umsatzsteuer
3. Aufl. 2018
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S. 709. Reverse Charge
9.1. Einbeziehung der Betriebsstätte
Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs 11a UStG genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet (§ 19 Abs 1 zweiter Absatz UStG), wenn
der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und
der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs 5 Z 3 UStG ist.
Zum Übergang der Steuerschuld kommt es daher nur dann, wenn der leistende Unternehmer in Österreich entweder keine Betriebsstätte hat oder zwar eine Betriebsstätte hat, diese aber in die Leistungserbringung nicht einbezogen war. Das ist dann der Fall, wenn die technische oder personelle Ausstattung der Betriebsstätte in keiner Hinsicht für die Ausführung der Leistung genutzt wird. Das gilt auch, wenn die technische oder personelle Ausstattung der Betriebsstätte nur für verwaltungstechnische unterstützende Aufgaben, wie zB Buchhaltung, Rechnungsstellung und Eintreibung von Schulden genutzt wird (UStR Rz 2601b).
Ist die Betr...