Typische Fehler in der Umsatzsteuer
3. Aufl. 2018
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S. 566. Steuerbefreiungen
6.1. Kleinunternehmer
Unternehmer, zB Vermieter, Jungunternehmer, Vermittler etc, die im Kalenderjahr aus ihren unternehmerischen Tätigkeiten nicht mehr als € 30.000,-- steuerbaren Umsatz (Netto) erzielen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Bei der Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte Umsätze, die unecht von der Umsatzsteuer befreit sind (zB Leistungen von Ärzten, Aufsichtsräten, Privatlehrern), außer Ansatz. Kleinunternehmer dürfen in den Rechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird kraft Rechnung geschuldet. Der Leistungsempfänger kann jedoch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Sobald sie im Kalenderjahr diese Grenzen überschreiten (Achtung: 1 x Toleranzgrenze von 15% innerhalb von fünf Kalenderjahren), sind sie mit ihren Umsätzen des gesamten Kalenderjahres steuerpflichtig (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG). Das gilt auch rückwirkend für die im Kalenderjahr vor Überschreiten der € 30.000-Grenze erbrachten und ursprünglich steuerfrei belassenen Umsätze. Die Versteuerung kann in jenem Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem die Grenze überschritten wird. Eine Berichtigu...