Typische Fehler in der Umsatzsteuer
3. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 444. Sonstige Leistungen
4.1. Leistungsort
§ 3a und Art 3a UStG regeln den Ort der sonstigen Leistungen in einem umfangreichen Leistungskatalog. Eine sonstige Leistung ist in Österreich steuerbar, wenn der Ort der Leistung nach diesem Leistungskatalog im Inland gelegen ist. Ob die sonstige Leistung tatsächlich physisch in Österreich ausgeführt wird, ist mit einigen Ausnahmen (wie zB bei Reparaturleistungen an Nichtunternehmer) unerheblich.
Der Arzt L aus Linz besucht einen Ärztekongress in Frankfurt. Der Ärztekongress wird von dem Kongressveranstalter K aus Klagenfurt veranstaltet.
Das Recht auf Teilnahme an allgemein zugänglichen Veranstaltungen (Kongress) wird nach § 3a Abs 11a UStG dort erbracht, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet (hier: Deutschland). Die Dienstleistung ist in Österreich nicht steuerbar, sondern unterliegt dem deutschen UStG.
Weiters veranstaltet K ein Seminar für die österreichische private Krankenanstalt A in Frankfurt, an dem ausschließlich Ärzte der A teilnehmen dürfen.
Ein nicht öffentlich zugängliches Seminar fällt nicht unter die Eintrittsberechtigungen, sondern unter die B2B Generalklausel (§ 3a Abs 6 UStG). Die Dienstleistung wird dort erbracht, wo der Leistungsempfänger (hier: A) ansässig ist (hie...