Teilzeitformen
1. Aufl. 2019
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S. 182. Rechtliche Rahmenbedingungen der Teilzeitarbeit
2.1. Allgemein
Eine gesetzliche Definition von Teilzeitarbeit findet sich in § 19d Abs 1 AZG. Demnach liegt Teilzeitarbeit vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen kollektiver Rechtsgestaltung festgelegte kürzere NAZ im Durchschnitt unterschreitet.
Einer Norm der kollektiven Rechtsgestaltung ist gleichzuhalten, wenn eine durch Betriebsvereinbarung festgesetzte kürzere NAZ mit anderen Dienstnehmern, für die kein Betriebsrat errichtet ist, einzelvertraglich vereinbart wird.
Betriebsvereinbarungen kommt nur dann normative Wirkung zu, wenn sie auf einer gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Ermächtigung beruhen.
Gemäß § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG kann nur über den generellen Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, Lage und Dauer der Ruhepausen sowie die Verteilung der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Über das Ausmaß der Arbeitszeit kann aufgrund dieser Bestimmung nicht disponiert werden.
Um einer Betriebsvereinbarung sohin normative Wirkung zukommen lassen zu können, wird in der Regel eine kollektivvertragliche Ermächtigung vorliegen müssen.
Wir...