Reisekostenabrechnung
3. Aufl. 2016
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S. 539 Vorsteuer von Reisekosten
9.1 Vorsteuer von Reisekosten des Unternehmers
Gemäß § 13 Abs 1 UStG kann ein Unternehmer bei den pauschalen Mehraufwendungen aufgrund einer betrieblich veranlassten Reise einen Vorsteuerabzug geltend machen. Werden Nächtigungsgelder nach dem tatsächlichen Aufwand abgesetzt, so gebührt einem Unternehmer der Vorsteuerabzug in tatsächlicher Höhe anhand der Rechnung. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind daher:
es muss eine betriebliche Reise vorliegen,
die Reise muss im Inland durchgeführt sein und
über die Reise muss ein Beleg (= Reisekostenabrechnung) ausgestellt werden. Die Reisekostenabrechnung hat Angaben über Zeit, Ziel und Zweck der Reise sowie die Person des Reisenden und die Höhe der geltend gemachten pauschalen Reiseaufwandsersätze zu enthalten.
Bei den übrigen Aufwendungen – wie insbesondere Fahrtkosten – richtet sich der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Bestimmungen des § 12 UStG. Daher muss über die Kosten eine Rechnung vorliegen. Ein Fahrschein gilt dabei als Rechnung.
Grundsätzlich sind die Tages- und Nächtigungsgelder als Bruttobeträge zu sehen. Das bedeutet, dass der Steuersatz aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen ist (= Auf-Hundert-Rechnung).
Zu beachten...