Reisekostenabrechnung
3. Aufl. 2016
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S. 498 Reisekosten von Unternehmern
8.1 Die betrieblich veranlasste Reise
Eine betrieblich veranlasste Reise gemäß § 4 Abs 5 EStG liegt bei einem Unternehmer dann vor, wenn
er sich aus betrieblichen Gründen mehr als 25 Kilometer vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit – das ist in der Regel seine Betriebsstätte – entfernt,
eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt und
soweit kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Die Entfernung ist von der kürzesten zumutbaren Wegstrecke (= kürzeste Straßenkilometerdistanz) und nicht nach der Luftlinie zu berechnen. Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit wird dann begründet, wenn der Unternehmer an einem anderen Einsatzort (= politische Gemeinde) durchgehend oder wiederkehrend seine Dienstleistungen verrichtet. Diese Tätigkeit muss sich zudem über einen längeren Zeitraum ausdehnen. Ab diesem Zeitpunkt ist anzunehmen, dass kein zusätzlicher Aufwand für die Mehrverpflegung vorliegt. Ein längerer Zeitraum liegt in nachstehenden Fällen vor:
Wird der Unternehmer an einem anderen Einsatzort durchgehend oder regelmäßig wiederkehrend tätig, dann kann er lediglich an 5 Tagen steuerfreie Tagesgelder als Betriebsausgabe berücksichtigen. Ab dem 6. Tag unterliegen alle T...