Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft
2. Aufl. 2016
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S. 26015 Option zur Regelbesteuerung
15.1 Abgabe der Option und Widerruf
Gem § 22 Abs 6 UStG kann jeder Land- und Forstwirt auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung gem § 22 UStG verzichten. Es liegt somit in den Händen des Land- und Forstwirtes, ob er seine Umsätze pauschal oder nach den allgemeinen Vorschriften des UStG behandeln möchte.
Damit einher geht die Behandlung der Vorsteuer. Bei der Durchschnittssatzbesteuerung wird unterstellt, dass die Vorsteuer in gleicher Höhe wie die Umsatzsteuer anfällt, sodass grundsätzlich weder Umsatzsteuer abgeführt werden muss noch zusätzlich Vorsteuer lukriert werden kann. Verzichtet der Land- und Forstwirt auf die Anwendung des § 22 UStG, hat er für seine Umsätze Umsatzsteuer abzuführen und steht ihm gleichzeitig auch der Vorsteuerabzug zu.
Eine Option kann nur für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb abgegeben werden. Zur Beurteilung, ob die Abgabe einer Option vorteilhaft ist, ist es sinnvoll eine Planungsrechnung über die zu erwartenden Umsatz- und Vorsteuerbeträge für die folgenden fünf Jahre – wegen der fünfjährigen Bindung – zu erstellen.
Zusätzlich sind die Auswirkungen aus dem Wechsel der Regelbesteuerung zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen n...