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Hubmann

Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft

mit 200 Beispielen (dbv)

2. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7041-0654-4

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Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft (2. Auflage)

S. 995 Forst

5.1 Abgrenzung Gewerbebetrieb

Unter Forstwirtschaft verstehen die EStR die Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Walderzeugnissen. (EStR Rz 5075)

Voraussetzung für einen forstwirtschaftlichen Betrieb ist ein Wald. Einzelne Baumreihen oder ein landwirtschaftliches Grundstück, welches mit Bäumen eingefasst wurde, stellen keinen Wald dar. (Doralt § 21 Tz 16)

Ab wann ein Wald vorliegt ist dem ForstG zu entnehmen. Eine darüber hinausgehende Mindestgröße ist nicht vorgesehen. Die Größe kann jedoch für die Liebhabereibeurteilung von Bedeutung sein. (Jakom, § 21 TZ 28)

§ 1a ForstG sieht vor, dass Wald mit Holzgewächsen bestockte Grundflächen sind, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Unter Wald sind auch jene Flächen zu verstehen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. Dauernd unbestockte Flächen zählen als Wald, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

Unter den Einkünften aus Forstwirtschaft werden die Tätigkeiten der Urproduktion erfasst. Ua zählen zu den Urprodukten laut

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