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Hubmann

Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft

mit 200 Beispielen (dbv)

2. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7041-0654-4

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Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft (2. Auflage)

S. 914 Landwirtschaft im engeren Sinn

Landwirtschaft im engeren Sinn ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von Pflanzen. Damit angesprochen sind die Feldwirtschaft (Ackerbau) und die Weidewirtschaft (Nutzung von Grünland, Streuwiesen und Almen). Eine eigene Tierzucht ist für das Vorliegen von Landwirtschaft im engeren Sinn nicht notwendig, da die Futtermittel auch ausschließlich für Dritte produziert werden können. (Doralt § 21 Tz 14, EStR Rz 5056)

Damit man von einer Landwirtschaft im engeren Sinn sprechen kann, ist es nicht notwendig, dass Lebensmittel produziert werden. Die Produktion von Raps, welcher zur Herstellung von Biodiesel herangezogen wird, zählt bspw ebenso zur Landwirtschaft. (Doralt § 21 Tz 14)

Die Saatgutvermehrung, der Hopfenanbau und (Heil-)Kräuteranbau zählen auch zur Landwirtschaft. (EStR Rz 5059)

4.1 Abgrenzung Gewerbebetrieb

Werden im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes neben selbst erzeugten Produkten auch zugekaufte Erzeugnisse vermarktet, gibt die Grenze, ab wann kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr, sondern ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt, § 30 Abs 9 bis 11 BewG vor. § 30 Abs 9 BewG sieht vor: Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen H...

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