Bilanzierung 2024
20. Aufl. 2024
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S. 281Kapitel 12 Lagebericht
12.1 Definition und Abgrenzungen
12001
Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird (§ 243 Abs 1 UGB).
Der Lagebericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs, einschließlich des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens, zu enthalten. Abhängig von der Größe des Unternehmens und von der Komplexität des Geschäftsbetriebes hat die Analyse auch auf die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren einzugehen und sie unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern (§ 243 Abs 2 UGB).
Für große Kapitalgesellschaften umfasst die Analyse nach Abs 2 (siehe oben letzter Satz) auch die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange (§ 243 Abs 5 UGB).
Des Weiteren haben gem § 243a Abs 2 UGB Gesellschaften, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, im Lagebericht die wichtigsten Merkmale des intern...