Betriebsübergabe
3. Aufl. 2019
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S. 652. Steuerrecht
Einleitend ist festzuhalten, dass an die unentgeltliche Unternehmensübertragung bzw den unentgeltlichen Unternehmenserwerb besondere steuerliche Konsequenzen anknüpfen. Diese können sich von denen bei entgeltlicher Übertragung bzw entgeltlichem Erwerb ganz wesentlich unterscheiden.
Bei einer Veräußerung(siehe unter Pkt 2.1) kommt es in aller Regel zur Aufdeckung der im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven und zur Besteuerung nach § 24 iVm § 37 EStG (bei Betrieben, Asset Deal) bzw nach § 27 EStG bei Kapitalgesellschaftsanteilen (Share Deal); weiters stellt der Vorgang einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch nach § 4 Abs 7 UStG dar.
Im Gegensatz dazu verhindert eine unentgeltliche Übertragung(siehe unter Pkt 2.2) aufgrund der zwingenden Buchwertfortführung nach § 6 Z 9 lit a EStG (siehe unter Pkt 2.2.1.2) eine Gewinnrealisierung und die damit zusammenhängenden ertragsteuerlichen Konsequenzen. Seit fällt für unentgeltliche Übertragungen keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer mehr an, jedoch besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Anzeige der Schenkung beim Finanzamt gem § 121a BAO.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht(siehe unter Pkt 2.4) wird im Falle der unentgeltlichen Übertragung ein Eigenverbrauch nach § 3 Abs 2 UStG (UStR 2000, Rz 361)...