Betriebsübergabe
3. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 131. Zivilrecht
Für eine Betriebsübergabe unter Lebenden ist grundsätzlich eine rechtsgeschäftliche Verfügung (Kauf, Schenkung, Einbringung als Sacheinlage in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft) erforderlich. Eine in möglichst allen rechtlichen „Ecken“ abgesicherte Betriebsübergabe ist daher jedenfalls zu empfehlen; im Nachfolgenden werden die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen näher dargestellt:
1.1. Zivilrechtliche Grundbegriffe
1.1.1. Rechtsnachfolge (Abgrenzung Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge)
Unter Gesamtrechtsnachfolge (auch: Universalsukzession) iSd ABGB und des Unternehmensrechts versteht man, dass das Vermögen und die Schulden des Rechtsvorgängers als Gesamtheit uno actu auf den Rechtsnachfolger übergehen und der Rechtsnachfolger in die übertragbaren Rechtspositionen des Rechtsvorgängers eintritt. Hiezu bedarf es nicht der bei der Einzelrechtsnachfolge (auch: Singularsukzession) erforderlichen Übertragungs- und Erwerbsakte, der notwendigen Verfügungen, Publizitätsformen und Zustimmungserklärungen Dritter.
Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen somit dingliche Rechte (bspw Eigentumsrechte) ohne Verfügungsgeschäft und Rechte an unbeweglichen Sachen außerbücherlich (Durchbrechung de...