Bauherrenmodelle
1. Aufl. 2019
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S. 91. Gründungsphase
1.1. Rechtsformen
Für die Rechtsformwahl gibt es kein „Patentrezept“, ebenso existiert keine allgemeingültige Regel, die bestimmt, welche die „beste“ Gesellschaftsform für das konkrete Projekt ist. Vielmehr gilt es ausgehend von der jeweiligen konkreten Situation, die Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Rechtsformen abzuwägen. Hierbei sind vor allem die zivil-, gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Parameter zu berücksichtigen.
Die einmal getroffene Rechtsformentscheidung ist bindend für die Dauer des Bauherrenmodells und kann nur schwer geändert werden.
Sowohl eine natürliche Person, eine Gesamthandschaft (OG, KG), eine juristische Person (GmbH, AG), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) als auch eine Miteigentumsgemeinschaft kann grundsätzlich Bauherr sein. In der Regel bedient man sich in der Praxis beim Bauherrenmodell der Personengesellschaften, insbesondere der Kommanditgesellschaft (KG) oder der GesbR. Im Folgenden werden daher diese beiden Gesellschaftsformen dargestellt und anschließend wird auf einige Aspekte, die es bei der Vertragsgestaltung zu beachten gilt, kurz eingegangen.
1.1.1. Rechtsformwahl
Die KG ist eine Personengesellschaft; sie besitzt gem