Verwaltung und Verwaltungs-/Finanzgerichtsbarkeit
1. Aufl. 2020
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S. 2941. Von den Berufungssenaten der Finanzlandesdirektionen über den UFS zum BFG
Für Rechtsmittel gegen Bescheide, die von Abgabenbehörden erster Instanz erlassen wurden, waren bis zur Schaffung des UFS durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz Berufungssenate bei den – mittlerweile nicht mehr bestehenden – Finanzlandesdirektionen eingerichtet. Je nach Materie war entweder eine monokratische oder eine kollegiale Zuständigkeit vorgesehen. Mitglieder des Kollegialorgans waren zwei eigens für diese Zwecke weisungsfrei gestellte Beamte der Finanzlandesdirektion und drei von den beruflichen Interessenvertretungen entsendete Laien. Die drei Laien konnten zwar die beiden hauptberuflichen Mitglieder überstimmen. In der Praxis war dies aber nur selten der Fall. Die beiden Beamten dominierten nämlich aufgrund ihrer Fachkompetenz das Verfahren. Falls sie einmal überstimmt wurden, folgte fast automatisch eine Präsidentenbeschwerde genannte Amtsbeschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion beim VwGH. Die beiden Beamten waren außerhalb ihrer Senatstätigkeit auch in einer Fachabteilung einer Finanzlandesdirektion tätig und dabei weisungsgebunden. Sie befanden sich daher in einer Mischverwend...