Verwaltung und Verwaltungs-/Finanzgerichtsbarkeit
1. Aufl. 2020
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S. 2601. Einleitung
§ 28 Abs 3 erster Satz VwGVG räumt der Verwaltungsbehörde das Recht ein, einer Entscheidung über eine Beschwerde durch das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu widersprechen. Ein rechtswirksamer Widerspruch der Verwaltungsbehörde verwehrt dem Verwaltungsgericht eine reformatorische Entscheidung; es hat den angefochtenen Bescheid vielmehr aufzuheben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückzuverweisen. Unterbleibt hingegen ein Widerspruch, hat das Verwaltungsgericht weiterhin grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Widerspruchsrecht stellt sohin einen Baustein der dicht geregelten Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz dar und bildet damit auf einfachgesetzlicher Ebene einen Teil der Antwort auf eine der im Vorfeld der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wohl am meisten diskutierten (und umstrittenen) Fragen: Sollen Verwaltungsgerichte (weiterhin) nur rechtswidrige Bescheide kassieren oder vielmehr in der Sache selbst – also auch reformatorisch – entscheiden? Wenngleich Art 130 Abs 4 B-VG auf Verfassungsebene die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte maßgeblich zugunsten einer v...