Verwaltung und Verwaltungs-/Finanzgerichtsbarkeit
1. Aufl. 2020
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S. 2201. Vorbemerkung
Wer mit Organisationen und mit Prozessen befasst ist, dem ist es bewusst: Man kann fast alles ändern, aber unmöglich alles auf einmal. Wer dies versucht, wird rasch zur Kenntnis nehmen müssen, dass mehr beim Alten geblieben ist, als ihm lieb ist. Bei Rechtsreformen ist es nicht anders. Wenn wir bald fünf Jahre nach Implementierung jener „Jahrhundertreform“, die Österreich knapp hundert Jahre nach der ersten Ankündigung eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit gebracht hat, eine Bilanz ziehen, dann kommen wir um das Eingeständnis nicht herum, dass es mehr Kontinuität gibt, als wir für möglich gehalten hätten. Für den Umfang der Prüfung von Bescheiden durch das Verwaltungsgericht trifft diese Einschätzung ohne jeden Vorbehalt zu, und deshalb kann ich für mein Thema die Antwort schon an den Beginn stellen: Rein gar nichts hat sich verändert, alles ist beim Alten geblieben, trotz vieler Neuerungen. Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte deckt sich mit dem Prüfungsumfang der Berufungsbehörden nach dem AVG.
Diese Antwort hat Klärung und Befriedung gebracht, denn kaum eine Frage zur neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit war anfangs offener und umstrittener als jene nach den G...