Verwaltung und Verwaltungs-/Finanzgerichtsbarkeit
1. Aufl. 2020
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S. 761. Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit: Gewaltengliederung und funktionale Ausdifferenzierung
Die Organisation der Justiz ist und war immer Abbild von Staatsverständnissen und Staatsbildern. Nichts anderes gilt natürlich auch für die Verwaltung. Verwaltungsrechtsschutz berührt traditionelle Kernvorstellungen vom Charakter hoheitlicher Gewalt und der Stellung der Einzelnen gegenüber der Verwaltung, ist Speicher von historischen Erfahrungen mit Verwaltung, ihren Freiheitsrisiken, daraus erwachsenden Schutzbedürfnissen, aber eben auch demokratischen Gestaltungserwartungen an die öffentliche Gewalt, die gegen das uns geläufige Narrativ fortschreitender Rechtsschutzoptimierung gerichtet sein kann. Historisch bedingte institutionelle Pfadabhängigkeiten sind daher besonders deutlich und können oftmals mehr erklären als ein systematischer Funktionalismus juristischer Provenienz. Die Überwindung der Verwaltungsrechtspflege – programmatischer Grundstein einer bis heute wirkmächtigen justizstaatlichen Traditionslinie: § 182 Abs 1 Paulskirchenverfassung – ist ein Prozess institutioneller Ausdifferenzierung, der Kompetenzen zwischen Exekutive und Judikative verteilt, also auch – was schon...