Flitsch

Verträge und Vertragsmanagement in Unternehmen

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2588-1

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Verträge und Vertragsmanagement in Unternehmen (2. Auflage)

S. 16411. Vertragsabschluss

§ 861 ABGB statuiert, dass Verträge durch übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien zustande kommen. Die den Vertragsabschluss einleitende (erste) Willenserklärung heißt dabei Angebot. Gemeint ist damit ein Vorschlag, einen Vertrag mit konkretem Inhalt abzuschließen. Ob das Angebot vom künftigen Käufer oder Verkäufer kommt, spielt dabei keine Rolle. Die zweite Willenserklärung wird als Annahme bezeichnet. Stimmen Angebot und Annahme überein, so kommt ein Vertrag zustande. Stimmen Angebot und Annahme nicht in allen Punkten überein, so liegt ein Dissens vor und es kommt im Allgemeinen kein Vertrag zustande.

Angebot und Annahme erfordern außerdem einen Bindungswillen (Abschlusswillen) der Vertragspartner. Mangels Bindungswillens liegt nur eine Aufforderung zur Stellung eines Angebots vor. Dies ist zB dann der Fall, wenn Leistungen oder Waren in einem Inserat, einem Katalog, einem Schaufenster oder auf einer Website angeboten werden.

Auch bei Abreden, die ausschließlich auf außerrechtlichem Geltungsgrund, wie Verwandtschaft, Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaftsverhältnissen, beruhen (sog Gefälligkeitsabreden; gentlemen’s agreement), fehlt der Wille, sic...

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