Verträge des Versicherungsrechts
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1238. Auslegung und Konfliktlösung bei Versicherungsvertragsverletzung (Berisha)
8.1. Vertragsauslegung
Für das Zustandekommen eines Vertrages ist allgemein die übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien maßgebend. Angebot und Annahme müssen daher deckungsgleich sein. Wenn eine geäußerte Willenserklärung jedoch nicht eindeutig ist, muss ihr eindeutiger Sinn/Gehalt mittels Auslegung ermittelt und verstanden werden. Die Vertragsauslegung ist eine Rechtsfrage und kann vom OGH überprüft werden.
8.1.1. Allgemeines
Wie bereits bei der Auslegung der AVB hingewiesen, sind Versicherungsverträge nach den allgemeinen Vertragsauslegungsregeln des Zivilrechts § 914 f ABGB zu interpretieren. Im Gegensatz zur Gesetzesauslegung, wo es darum geht, den Willen des Gesetzgebers zu ermitteln, ist bei der Auslegung der privaten Rechtsgeschäfte die tatsächliche Absicht bzw der tatsächliche Wille der Parteien zu erforschen. Im Vordergrund steht also die Frage, welche Vorstellungen und Zwecke die Vertragsparteien subjektiv verfolgen. Liegt ein übereinstimmender Wille der Parteien vor, ist keine Auslegung notwendig, da ein natürlicher Konsens gegeben ist. Der natürliche Konsens ist sogar auch dann maßgebend, wenn ...