Verträge des Versicherungsrechts
1. Aufl. 2020
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S. 987. Konsequenzen bei Versicherungsvertragsverletzung (Reisinger)
7.1. Vorvertragliche Phase
7.1.1. Vorvertragliche Anzeigepflicht
Der VN hat beim Abschluss des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich (§ 16 Abs 1 VersVG).
Die Einhaltung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den zukünftigen VN ist für den Versicherer von großer Bedeutung, da er dadurch Entscheidungsgrundlagen bekommt, ob er den Vertrag überhaupt bzw zu welchen Konditionen abschließen möchte. Sie gilt daher auch für eine vorläufige Deckung, sofern eine solche vereinbart ist. Der VN muss besondere Sorgfalt einhalten, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen (wie insbesondere in der Personenversicherung) bzw nach Abschluss des Vertrags für den Versicherer kaum mehr Kündigungsmöglichkeiten bestehen (vor allem in der Krankenversicherung).