Verträge des Versicherungsrechts
1. Aufl. 2020
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S. 866. Besonderheiten bei Summenversicherungsverträgen (Reisinger)
6.1. Allgemeines
Summenversicherung ist die Sammelbezeichnung für die Versicherungszweige, in denen im Versicherungsfall eine im Voraus vereinbarte Summe ausgezahlt wird, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Schadenhöhe. Es gilt das Prinzip der abstrakten Bedarfsdeckung (siehe auch oben unter Kapitel 2.2. und 2.3.). Im VersVG findet sich dieser Begriff nicht. In § 1 VersVG heißt es: „Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken“. Im VersVG sind drei Sparten ausdrücklich geregelt, die primär den Charakter einer Summenversicherung haben und die man gewöhnlich unter „Personenversicherung“ zusammenfasst:
§§ 159–178: Lebensversicherung
§§ 178a–178n: Krankenversicherung
§§ 179–185: Unfallversicherung
Die Krankenversicherung wurde erst 1995 kodifiziert und zwischen die bereits in der Erstfassung des VersVG geregelte Lebens- und Unfallversicherung eingefügt, was man an der unüblichen Paragraphenzählung mit nachgeordneten Buchstaben...