Verträge des Versicherungsrechts
1. Aufl. 2020
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S. 465. Besonderheiten bei Schadenversicherungsverträgen (Reisinger)
5.1. Allgemeines
Der Begriff der Schadenversicherung findet sich im VersVG insbesondere in der Überschrift des ersten Kapitels des zweiten Abschnitts („Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung“, § 49–80). Die Schadenversicherung ist durch die Regelung geprägt, dass im Versicherungsfall die Versicherungsleistungen, die das Versicherungsunternehmen an den VN zu zahlen hat, abhängig von der konkreten Schadenhöhe bestimmt wird (siehe oben unter Kapitel 2.2.). Im VersVG sind sechs Sparten ausdrücklich geregelt:
§§ 81–108: Feuerversicherung
§§ 109–115a: Hagelversicherung
§§ 116–128: Tierversicherung
§§ 129–148: Transportversicherung
§§ 149–158h: Haftpflichtversicherung
§§ 158j–158p: Rechtsschutzversicherung
Daraus erkennt man, dass diese Regelungen historisch geprägt sind, weil einerseits die heute weniger bedeutende Tierversicherung enthalten ist, andererseits viele moderne Versicherungen fehlen, wie zB die Sturm-, die Einbruch-, die Leitungswasser- oder die Haushaltsversicherung. Die Rechtsschutzversicherung wurde überhaupt erst 1995 kodifiziert.
Besser als die eher willkürliche Reihenfolge im VersVG ist eine wirtschaftliche Unterscheidung:
Schade...