Vernehmungsverbote und Aussagverweigerungsrechte
1. Aufl. 2021
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S. 965. Bundesabgabenordnung
5.1. Der Zeuge im Abgabenverfahren
Bei dem Zeugenbeweis handelt es sich neben der Urkunde, dem Sachverständigen, Augenschein und der Partei um eines der fünf klassischen Beweismittel.
Ein Zeuge kann nur eine natürliche Person sein, die der Behörde Wahrnehmungen über rechtsbedeutsame Tatsachen mitzuteilen hat. Wichtig ist, dass es sich bei dem Zeugen um einen an der Sache des Verfahrens regelmäßig nicht beteiligten Menschen handelt. Die Partei selbst darf auch niemals im eigenen Verfahren als Zeuge einvernommen werden. Ansonsten ist zur Zeugenaussage jeder Mensch verpflichtet, der sich im Staatsgebiet aufhält. Dieser Pflicht unterliegen auch immune Mitglieder öffentlicher Vertretungskörper sowie auch Mitglieder konsularischer Vertretungen, weil jene nur eine funktionelle Immunität genießen. Diplomaten sind aufgrund ihrer persönlichen Immunität von der Verpflichtung zur Zeugenaussage ausgenommen, können sich jedoch freiwillig dazu bereit erklären. Weitere Ausnahmen finden sich sodann eben auch in den § 170 und 171 BAO, den Vernehmungsverboten und Aussageverweigerungsrechten.
Vom förmlichen Zeugen gilt es die Auskunftsperson iSd § 143 BAO zu unterscheiden. Der größte Unterschied ...