Krienzer

Vernehmungsverbote und Aussagverweigerungsrechte

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4316-8

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Vernehmungsverbote und Aussagverweigerungsrechte (1. Auflage)

S. 884. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

4.1. Der Zeuge im allgemeinen Verwaltungsverfahren

Auch im Verwaltungsverfahren ist die Einvernahme eines Zeugen als eines der fünf „klassischen“ Beweismittel zulässig. Wie schon in der ZPO findet sich auch im AVG keine Bestimmung, welche den Zeugenbegriff explizit definiert.

Dennoch versteht man auch im Verwaltungsverfahrensrecht unter einem Zeugen eine physische Person, die mündlich über ihre Wahrnehmungen von einem Vorgang oder einer Tatsache berichten soll. Festzuhalten ist auch, dass es sich bei einem Zeugen jedenfalls um eine Person handelt, welche nicht iSd § 8 AVG am Verfahren beteiligt ist.

Der Zeuge darf auch im Verwaltungsverfahren nur über seine Wahrnehmungen befragt werden und etwa Schlussfolgerungen oder Werturteile des Zeugen haben wiederum außen vor zu bleiben.

Die Zeugenpflichten, wie etwa der Ladung Folge zu leisten, werden zum Teil bei den Aussageverweigerungsrechten im § 49 AVG geregelt und auf die nachstehenden Ausführungen kann verwiesen werden. Im § 50 AVG ist die Verpflichtung des Zeugen, wahrheitsgemäß auszusagen, verankert.

Wiederum stellen die nachgenannten Vernehmungsverbote und Aussageverweigerungsrechte Ausnahmen der Zeugnispflichten dar und we...

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