Vernehmungsverbote und Aussagverweigerungsrechte
1. Aufl. 2021
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S. 433. Strafprozessordnung
3.1. Der Zeuge im Strafverfahren
In der Strafprozessordnung wird der Zeugenbegriff explizit im § 154 StPO normiert. Demnach ist ein Zeuge eine vom Beschuldigten unterschiedliche Person, weil im Verfahren ein und dieselbe Person nicht zugleich Beschuldigter und Zeuge sein kann. Ein bereits rechtskräftig für schuldig Bekannter kann jedoch im Verfahren gegen einen Mittäter als Zeuge vernommen werden.
Dem Zeugen treffen im Verfahren zwei wesentliche Pflichten. Einerseits muss der Zeuge seiner Ladung folgen und andererseits muss der Zeuge bei der Vernehmung wahrheitsgemäß und vollständig aussagen.
Werden die Zeugenpflichten nicht eingehalten, so werden jene nötigenfalls durch Zwangs- bzw Beugemittel erzwungen. Hiebei muss jedoch immer die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden und das Gewicht der Strafsache, die Bedeutung der Zeugenaussage und die persönlichen Umstände des Zeugen spielen eine maßgebende Rolle. Missachtet der Zeuge seine Ladung, kann es zur Vorführung kommen. Bei einer ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann es unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu Geld- oder Freiheitsstrafen kommen. Die Anwendung solcher Zwangs- bzw Beugemittel ist jedoch bei unmündigen Zeugen sowie Zeugen, die nicht eigenstän...